§145 Klagekonzentration
Ein Verletzer soll wegen derselben Verletzung nur dann aus unterschiedlichen Schutzrechten verklagt werden können, wenn es dem Kläger nicht möglich war, die Forderungen aus unterschiedlichen Schutzrechten in einem Verfahren zusammenzufassen. Es ist fraglich, was unter derselben Verletzung oder verletzenden Handlung oder als unterschiedlich zu wertende Verletzungshandlungen zu verstehen ist.
§145 PatG »
Zurück